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Vorstand

Zusammensetzung des Vorstandes:

Gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung setzt sich der Vorstand des Hotelverbandes zusammen aus:

(a) dem Vorsitzenden,
(b) dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
(c) dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,
(d) dem Schatzmeister,
(e) sechs Beisitzern und
(f) dem geschäftsführenden Mitglied des Vorstandes, soweit benannt.

Mitglieder des Vorstandes:
Fritz G. Dreesen

Fritz G. Dreesen
Vorsitzender
Rheinhotel Dreesen
Ringhotel Bonn
Rheinstraße 45
53179 Bonn

Joern U. Sroka
1. Stellvertretender Vorsitzender
Best Western Premier Hotel Ambassador
Im Bad 26
25826 Sankt Peter-Ording

Dr. Monika Gommolla
2. Stellvertretende Vorsitzende
Maritim Hotelgesellschaft mbH
Herforder Straße 2
32102 Bad Salzuflen

Manfred Gangnus
Schatzmeister
SETA-Hotel
Landgrafenstraße 41
53474 Bad Neuenahr

Ernst-F. von Kretschmann
Der Europäische Hof -
Hotel Europa
Friedrich-Ebert-Anlage 1
69117 Heidelberg


Otto Lindner
Lindner Hotels AG
Emanuel-Leutze-Straße 17
40547 Düsseldorf

Michael Mücke
Accor Hotellerie Deutschland GmbH
Hans-Schwindt-Straße 2
81829 München

Karl Nüser 
Hotel Nassauer Hof
Kaiser-Friedrich-Platz 3-4
65182 Wiesbaden

André Witschi
Persönliches Mitglied

Roland R. Zadra 
Freiherr von und Zuveith
Romantik Hotel Landschloss Fasanerie
66482 Zweibrücken


 

Aufgaben des Vorstandes:

Gemäß § 12 der Satzung des Hotelverbandes obliegen dem Vorstand:

(1) die Festlegung der Richtlinien der Verbandspolitik unbeschadet der Rechte der Mitgliederversammlung,

(2) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

(3) die Ausführung der vom Beirat und von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse,

(4) die Aufstellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses,

(5) die Aufnahme und der Ausschluß von Mitgliedern und

(6) die Bestellung des geschäftsführenden Mitgliedes des Vorstandes sowie die Aufsicht über die Geschäftsführung.

(7) Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die für die Eintragung eines Beschlusses in das Vereinsregister nötig sind, auf entsprechende Beanstandung des Gerichtes hin, anstelle der Mitgliederversammlung beschließen. Ein solcher Beschluß bedarf einer Mehrheit von 3/4 aller Vorstandsmitglieder. Diese Ermächtigung muß für jeden Fall einer Satzungsänderung neu erteilt werden.

Weitere Informationen über die Aufgaben des Vorstandes entnehmen Sie bitte unserer Satzung.


Stand: 4. Januar 2010


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